Die Höhe des Verschuldens variiert sodann mit dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für den Täter gewesen ist, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen deren Befolgung und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a; 116 IV 296 E. 2b; 117 IV 7 E. 3a/aa). Der Beschuldigte ging G. bereits seit einigen Jahren gewollt aus dem Weg. Es bestand auch weder ein offener Streit, noch gab es regelmässige Berührungspunkte der beiden. Rache- sowie Eifersuchtsmotive gegenüber G. sind folglich absolut unverständlich.