An seinem Wohnort angekommen nutzte der Beschuldigte den Überraschungseffekt aus, hielt G. am linken Unterarm fest und stach ihm ohne Skrupel innerhalb weniger Augenblicke in Kopf, Brust und Oberarm, sodass sich dieser nicht einmal wehren konnte. Abwehrverletzungen liessen sich keine finden. Schliesslich überliess er das schwerstverletzte und stark blutende Opfer sich selbst und einem langsamen Todeskampf durch Verbluten. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Tatausführung in erheblicher Weise über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht und mithin besonders verwerflich erscheint.