6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2; BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit Hinweis). Es liegt denn auch auf der Hand, dass die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens für Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit abhängt, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3).