Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht. Die Vernichtung des höchsten Rechtsguts begründet den Tatbestand des Art. 111 StGB. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann aber – anders als etwa bei einer Körperverletzung – nicht abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten.