144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Mordes an G. ergibt sich Folgendes: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei skrupellos handelt, wird nach Art. 112 StGB mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.