Entsprechend ist trotz des Widerrufs auf das Geständnis des Beschuldigten vom 26. Februar 2020 abzustellen und davon auszugehen, dass er das Video gesehen, es jedoch vergessen hat zu löschen. Indem der Beschuldigte das Video nicht sofort nach Erhalt oder bei einer anderen Gelegenheit löschte, nahm er in Kauf, das Video weiterhin zu besitzen. Der Beschuldigte hat sich folglich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE - 24 -