Ohne Äusserung, dass seine Aussage falsch protokolliert worden sei; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Das Protokoll wurde nach Rückübersetzung vom Beschuldigten unterschrieben. Die Einvernahme wurde überdies im Beisein der amtlichen Verteidigung geführt, welche bei einem derart wesentlichen Protokollierungsfehler mit Sicherheit interveniert hätte. Entsprechend ist trotz des Widerrufs auf das Geständnis des Beschuldigten vom 26. Februar 2020 abzustellen und davon auszugehen, dass er das Video gesehen, es jedoch vergessen hat zu löschen.