In seinen weiteren Einvernahmen insbesondere vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, seiner Schlusseinvernahme vom 23. September 2020, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte hingegen, das Video angesehen zu haben. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Behauptung des Beschuldigten, dass seine erste Aussage auf den Vorhalt unrichtig protokolliert worden sei, ist nicht glaubhaft (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, BO 4a, Reg. 2, act. 1488 f.; Schlusseinvernahme vom 23. September 2020, BO 7, Reg. 12, act. 2347.8; GA act. 136 S. 35 und 154, S. 72: Ohne Äusserung,