Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2020 gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Tatvorwurfs mitsamt Fotovorlage zu Protokoll, das Video angeschaut zu haben, sich aber nicht mehr genau daran zu erinnern. Wenn ihm ein Video nicht gefalle, schaue er es sich nicht zu Ende an. Er habe vergessen, das Video zu löschen (Einvernahme vom 26. Februar 2020, UA BO 7, Reg. 7, act. 2215 und 2217). In seinen weiteren Einvernahmen insbesondere vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, seiner Schlusseinvernahme vom 23. September 2020, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte hingegen, das Video angesehen zu haben.