UA BO 5, Reg. 2, act. 1505) - 23 - und wurde mit der Beweissicherung im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine schwere Straftat, namentlich der vorsätzlichen Tötung, evtl. Mord begründet. Dieser Tatverdacht war vorbestehend und, wie sich gezeigt hat, begründet. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer unzulässigen «fishing expedition» ausgegangen werden. Auch die Voraussetzung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme ist zu bejahen, da es sich beim Tatbestand der Pornografie um ein Vergehen handelt (Art. 197 Abs. 5 StGB i.V.m.