Die Einwände der Verteidigung sind unbegründet. Von einer «fishing expedition» spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisabnahmen getätigt wurden (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Das war vorliegend nicht der Fall. Das in der Anklage umschriebene Video wurde anlässlich einer umfassenden Auswertung bzw. Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten festgestellt (Anzeigerapport vom 9. Juli 2020, UA BO 1, Reg. 4). Die Auswertung basierte auf einem ordnungsgemässen schriftlichen Durchsuchungsbefehl des verfahrensleitenden Staatsanwaltes (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 StPO; UA BO 5, Reg. 2, act.