3.3. In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten geblieben ist, dass das fragliche Video tierpornografisches Material enthält, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert war und dort anlässlich einer Durchsuchung als Zufallsfund entdeckt wurde. Umstritten ist hingegen, ob das Video verwertet werden darf und ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.