Der Beschuldigte bringt dagegen vor, das Video sei aufgrund einer «fishing expedition» nicht verwertbar. Eventualiter habe er ohne Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gehandelt (GA act. 292 f.; Berufungsbegründung vom 11. Mai 2022 S. 8 f.). 3.2. Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. tierpornografische Videodateien konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.