Die äusseren und die durch die Tatbegehung demonstrierten inneren Tatumstände sowie die Motivlage des Beschuldigten zeugen insgesamt von einer Geringschätzung des Lebens, welche als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des auf seinem Mobiltelefon festgestellten Videos, das einen jungen Mann beim Geschlechtsverkehr mit einem Esel zeigt, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.