Auch in Bezug auf den Beweggrund ist von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen: Der Beschuldigte tötete G. aufgrund von Eifersuchts- und Rachemotiven, ausgelöst durch die von ihm - 22 - angenommenen früheren sexuellen Kontakten von G. zu seiner Ehefrau. Er handelte damit ausschliesslich aus egoistischen Motiven, die einer Elimination einer lästig gewordenen Person immanent sind.