2.8. Indem der Beschuldigte G. von Schlieren aus bis an seinen Wohnort folgte und umgehend innerhalb von wenigen Augenblicken mit einem mitgebrachten Messer sieben Mal auf ihn einstach, wobei drei Schnittverletzungen in den Kopf sowie vier Stichverletzungen in Brust, Oberarm und Oberschenkel gingen, der Beschuldigte ihn stark blutend auf der Strasse zum Sterben zurückliess und dieser im Anschluss auch an den Folgen der Verletzungen verstarb, tötete er ihn nicht nur vorsätzlich, sondern geplant, kaltblütig, heimtückisch und brutal und handelte folglich besonders verwerflich. Auch in Bezug auf den Beweggrund ist von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen: