Der Beschuldigte verwendete das Konstrukt der serbischen Prostitutionsvermittlerin auch zur Erklärung weiterer Unstimmigkeiten. Nachdem seine Mutmassungen nicht schlüssig erschienen, wonach eine brasilianische Prostituierte ein altes Mobiltelefon von ihm gestohlen habe und so an die aufreizenden Fotos von AD. gekommen sein könnte, die G. in den Facebook-Chats zugesandt wurden (vgl. oben; Einvernahme vom 17. Oktober 2019, UA BO 2, Reg. 2, act.