9, act. 2237; GA act. 143, S. 49) und diese um 01:20 Uhr sowie um 02:21 Uhr mit seiner Sim-Karte ausgestattet etwas einkaufen gegangen sei und so die Verbindungen zur Antenne in Schlieren zustande gekommen seien, währendem er sich mit den Prostituierten im Gartenhäuschen vergnügt habe (vgl. oben; Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, UA BO 4A, Reg. 2, act. 1480 f.; GA act. 141, S. 45 f. und act. 150, S. 63: Ohne Erwähnung der SIM-Karte). Der Beschuldigte verwendete das Konstrukt der serbischen Prostitutionsvermittlerin auch zur Erklärung weiterer Unstimmigkeiten.