2.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Der Beschuldigte bestreitet zwar konstant die Ermordung von G. begangen zu haben. Ansonsten vermögen seine Aussagen in vielerlei Hinsicht keine Konstanz aufzuweisen, sind widersprüchlich und nicht schlüssig, mithin sogar lebensfremd und folglich nicht glaubhaft (vgl. oben). Sein Aussageverhalten gleicht vielmehr einer systematischen Anpassung an neue Ermittlungsergebnisse. Je mehr Ergebnisse ihm präsentiert wurden, desto konkreter und detaillierter konnte er sich im Verlauf der Untersuchung an seinen Aufenthalt und seine Aktivitäten in der Tatnacht erinnern.