belegt ist. In der Folge fügte der Beschuldigte G. insgesamt drei Schnittverletzungen und vier Stichverletzungen mit einem einschneidigen Messer gemäss Anklage zu. Auf die Tat folgend fuhr der Beschuldigte mit seinem Audi A4 an seinen Wohnort in Q. zurück, wo er um 03:16 Uhr ankam. G. konnte sich zuerst noch in seine Wohnung begeben, ist dann aber als Folge des Blutverlustes im Spital verstorben. Der Beschuldigte verfügt über kein Alibi. Er verwickelt sich vielmehr in lebensfremde Konstrukte einer serbischen Prostitutionsvermittlerin und vermag keine nachvollziehbaren Erklärungen für seine Bewegungen bis - 20 -