Darüber hinaus war das Wohnzimmer der Familie des Beschuldigten ca. seit 2017 rund um die Uhr videoüberwacht mit einer Kamera, auf die einzig der Beschuldigte mobilen Zugriff hatte (Einvernahme AH. vom 17. Oktober 2019, UA BO 9, Reg. 5, act. 2782 f.; Einvernahme AI. vom 17. Oktober 2019, UA BO 9, Reg. 1, act. 2491). Die Facebook-Chatverläufe erlauben einen Einblick in die inneren Vorgänge des Beschuldigten. Aus ihnen erhellt, dass der Beschuldigte Gefühle von Eifersucht und Hass gegenüber G. aufgrund eines vermuteten Verhältnisses mit der eigenen Ehefrau gehabt haben muss, was ohne Weiteres ein plausibles Motiv für die Tatbegehung darstellt.