8. Oktober 2019, UA BO 11, Reg. 17, act. 3609: «von heute auf morgen»). Zum anderen zeichnet die systematische Überwachung und Unterdrückung von AD. durch den Beschuldigten eine hochgradig eifersüchtige Persönlichkeit des Beschuldigten. AD. verfügte denn auch über kein eigenes Mobiltelefon, keine eigene E-Mailadresse oder Social Media-Konten (Einvernahme AE. vom 17. Oktober 2019, UA BO 8, Reg. 5, act. 2495; Fragen 98; vgl. OSINT-Bericht vom 24. Oktober 2019, UA BO 31, Reg. 1, act. 8959). Darüber hinaus war das Wohnzimmer der Familie des Beschuldigten ca. seit 2017 rund um die Uhr videoüberwacht mit einer Kamera, auf die einzig der Beschuldigte mobilen Zugriff hatte (Einvernahme AH.