bzw. forderte ihn auf, zu erraten, wer sie sei (grafische Aufbereitung nach Wochentagen und Uhrzeit, UA BO 21, Reg. 4, act. 6236). Die aufreizenden Fotos zeigen die Ehefrau des Beschuldigten AD. (Einvernahme AD. vom 17. Oktober 2019, UA BO 8, Reg. 2, act. 2372; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Die Verbindung zum Beschuldigten ist neben den anzüglichen Fotos seiner Ehefrau – in deren Besitz lediglich sie selbst sowie der Beschuldigte waren –, insofern erstellt, als das Facebook-Profil von I. mit dem Benutzernamen « E. 9» erstellt und mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt worden ist.