Der Beschuldigte löschte zudem sämtliche WhatsApp-Nachrichten vor dem 4./5. Juli 2019 manuell. Die Löschung erfolgte lediglich einen Tag nachdem er telefonisch zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen worden war (vgl. Aktennotiz UA BO 7, Reg. 1, act. 2133). Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch ebenfalls offenbleiben.