Ob der graue Audi A4 des Beschuldigten reparaturbedürftig war, konnte hingegen nicht abschliessend geklärt werden. Insgesamt kann nicht erstellt werden, ob der Verkauf des grauen Audi A4 im Zusammenhang mit der Ermordung an G. oder aus anderen Gründen erfolgte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenso wenig gelang der Nachweis oder der Ausschluss der Annahme, dass sich Rückstände von menschlichem Blut an besagtem Auto befunden hätten (GA act. 124, S. 12). Der Beschuldigte löschte zudem sämtliche WhatsApp-Nachrichten vor dem 4./5. Juli 2019 manuell.