Der Grund der Ausserverkehrsetzung sowie des späteren Verkaufs konnte nicht abschliessend geklärt werden. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass das Fahrzeug reparaturbedürftig gewesen sei und aufgrund eines anstehenden Vorführtermins verkauft worden sei, was durchaus im Bereich des Möglichen liegt, zumal effektiv ein Aufgebot der Motorfahrzeugkontrolle vorlag (vgl. Anzeigerapport vom 4. September 2020, UA BO 1 Reg. 3 act. 49.103). Ob der graue Audi A4 des Beschuldigten reparaturbedürftig war, konnte hingegen nicht abschliessend geklärt werden.