sowie der Nachfrage nach den Einstellungen der Waschmaschine. Der Beschuldigte hatte vorher noch nie die Waschmaschine bedient (vgl. Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, UA BO 4A, Reg. 2, act. 1480; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10) und es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass er dies genau in der Tatnacht um 03:22 Uhr hätte tun sollen. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Waschplan im Wohnhaus der Familie des Beschuldigten einzig für den Monat Mai verschwunden ist, sodass nicht verifiziert werden konnte, ob sie an diesem Tag effektiv Waschtag hatten (Bericht vom 5. August 2020, UA BO 26, Reg. 13).