Schliesslich erklärt der Beschuldigte seine getätigten Schritte ab 03:16 Uhr wie folgt: Er sei vom Schrebergartenhäuschen zur Wohnung gegangen und habe dort gesehen, dass das Licht in der Wohnung gebrannt habe. Durch die sich im Wohnzimmer befindende Kamera habe er sehen können, dass sein Sohn AE. wach gewesen sei. Er habe deswegen seine Frau angerufen und sie zudem nach den Einstellungen der Waschmaschine gefragt, weil sie Waschtag gehabt hätten (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, UA BO 4A, Reg. 2, act. 1480 f.; GA act. 141, S. 46 und 142, S. 47; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.).