: Ohne Erwähnung der SIM- Karte). Es steht jedoch fest, dass die SIM-Karte in der Tatnacht einzig mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten verwendet worden ist (Bericht vom 15. Juli 2020, UA BO 25, Reg. 10; vgl. auch Bericht vom 8. Mai 2020, UA BO 26, Reg. 10, act. 7744).