Sodann konnte seine weitere Aussage widerlegt werden, wonach eine serbische Prostituiertenvermittlerin (vgl. unten) seine SIM-Karte in der Tatnacht in ihr Mobiltelefon eingelegt habe, etwas einkaufen gegangen sei und dabei die Rand- und Bewegungsdaten in Schlieren erzeugt haben soll, währendem er sich in seinem Schrebergartenhäuschen mit den Prostituierten/Tänzerinnen vergnügt haben will (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, UA BO 4A, Reg. 2, act. 1480 f.; GA act. 141 S. 45 f. und act. 150: Ohne Erwähnung der SIM- Karte).