Als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen sind seine Aussagen zu qualifizieren, wonach er sich in der Tatnacht in seinem Schrebergartenhäuschen mit ein bis zwei Prostituierten/Tänzerinnen aufgehalten habe, die er kurz zuvor an der Langstrasse in Zürich in verschiedenen Bars getroffen habe oder die mit einem Chauffeur zu einem Treffpunkt gefahren worden seien und er sie dort abgeholt habe (vgl. Einvernahme vom 20. November 2019, UA BO 7, Reg. 3, act. 2159; Einvernahme vom 11. Dezember 2019, UA BO, 7, Reg. 4, act. 2175 f.; Einvernahme vom 5. Februar 2020, UA BO 7, Reg. 5, act. 2185; vgl. GA act. 150; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f.).