Andere Beweise für ein Alibi sind weder ersichtlich noch vom Beschuldigten vorgebracht worden. Es liegen einzig seine Aussagen zu möglichen Alternativerklärungen vor, wie es insbesondere zu den Verbindungen seines Mobiltelefons sowie den Daten des «Health Apps» gekommen sein könnte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind jedoch nicht konstant und als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich sowie widerlegt und damit insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen. Seine - 15 -