Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ermittelten Daten zu den Bewegungen des Beschuldigten sich in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Tatnacht nahtlos einfügen lassen. Bei weiteren Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten vor der Tatzeit in Zürich (zwischen 22:52 Uhr und 23:40 Uhr), Dietikon (zwischen 00:16 Uhr und 00:17 Uhr) und Urdorf (zwischen 00:18 Uhr und 00:19 Uhr) liegen keine Aufnahmen von Überwachungskameras vor (vgl. Bericht vom 15. August 2019, UA BO 26, Reg. 8, act. 7647 ff.).