und gewählter Strecke innert 7.83 bis 11.93 Minuten zurückzulegen und nicht wie vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung behauptet innert 18 Minuten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Das entspricht dem Zeitfenster, das mit dem Geschehen am Tatort, den Auswertungen der Überwachungskameras, den Rand- und Bewegungsdaten sowie der «Health App» übereinstimmt (Bericht vom 19. März 2020, UA BO 26, Reg. 5, act. 7584 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15: Bei Einhaltung der jeweiligen Geschwindigkeiten dauere der Fahrweg vom Tatort bis zum Wohnort des Beschuldigten rund 9 Minuten und 20 Sekunden).