Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werde, da eine Suchanfrage auf «localsearch» unmittelbar vor der Tat am 5. Mai 2019 um 02:55 Uhr mit den Begriffen «X-Strasse + Killwangen» (Strasse an der G. wohnte) erfolgt sei (Berufungsbegründung vom 11. Mai 2022, S. 7; Vollzugsbericht vom 30. Januar 2020, BO18, Reg. 26, act. 5354 f.), ist abwegig. Die Suchanfragen beziehen sich nicht spezifisch auf das Opfer, sondern vielmehr auf die gesamte X-Strasse. Eine Verbindung zu der Täterschaft ist nicht eruierbar. Erst um 03:22 Uhr beanspruchte das Mobiltelefon des Beschuldigten wieder eine Netzverbindung.