Folglich entlastetet es den Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht, dass sein Mobiltelefon um den Zeitpunkt des Delikts keine Antenne in der Region Spreitenbach- Killwangen beanspruchte, zumal das Mobiltelefon im fraglichen Zeitpunkt – soweit ersichtlich – auch nicht mit einer anderen Antenne ausserhalb der Region verbunden war (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 1.5.5.1.3). Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werde, da eine Suchanfrage auf «localsearch» unmittelbar vor der Tat am 5. Mai 2019 um 02:55 Uhr mit den Begriffen «X-Strasse + Killwangen» (Strasse an der G. wohnte) erfolgt sei (Berufungsbegründung vom 11. Mai 2022, S. 7;