Nur wenn es tatsächlich zu einer Netzwerkbeanspruchung kommt, weil beispielsweise ein ein- oder ausgehender Anruf oder eine Internetverbindung aufgebaut wird, werden Randdaten generiert (GA act. 208 f.). Folglich entlastetet es den Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht, dass sein Mobiltelefon um den Zeitpunkt des Delikts keine Antenne in der Region Spreitenbach- Killwangen beanspruchte, zumal das Mobiltelefon im fraglichen Zeitpunkt – soweit ersichtlich – auch nicht mit einer anderen Antenne ausserhalb der Region verbunden war (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 1.5.5.1.3).