Auch das von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebrachte Alternativszenario, wonach der graue Kombi eine Person am Bahnhof Killwangen abgeholt haben könnte (GA act. 264), liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Der graue Kombi fuhr an sämtlichen geeigneten Haltemöglichkeiten in Bahnhofsnähe vorbei. Die letztmögliche Haltemöglichkeit auf der verlassenen Westseite des Bahnhofs ist als Abholpunkt wenig naheliegend, da sie sich rund 100 Meter weit weg von der Unterführung zu den zwei Perrons befindet, wo sich auch eine ausgeschilderte Haltezone sowie ein grösserer Parkplatz befindet.