266 f.). Insbesondere erschöpft sich die von der Verteidigung vorgebrachte Sachverhaltsversion, wonach G. von einer unbekannten Drittperson – mitunter, weil er aus Montenegro stamme und dem muslimischen Glauben angehöre – getötet worden sei (GA act. 281 f.), in einer bloss theoretischen Möglichkeit, welche nicht geeignet ist, massgebliche Zweifel zu wecken. Es ist denn auch nicht bekannt, dass G. im Zusammenhang mit dem montenegrinischen Fest bedroht oder angefeindet worden wäre.