Aufgrund des Abpassens von G. an der Festlokalität, der Verfolgung bis in die Nähe seines Wohnorts sowie der sofort im Anschluss an die Tatzeit angetretenen Rückfahrt ist davon auszugehen, dass es sich beim gefilmten grauen Kombi – wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt – um das von der Täterschaft gelenkte Fahrzeug handelt. Hingegen gibt es für ein von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebrachtes Auflauern einer unbekannten Täterschaft in der Tiefgarage von G. keinerlei Hinweise (GA act. 266 f.).