Ob es sich bei einem Abstand von 22 Sekunden noch um ein «Verfolgen» im eigentlichen Sinn handeln kann, wie von der Verteidigung negiert, kann offengelassen werden, zumal die Täterschaft genauso gut den Wohnort von G. gekannt haben kann (GA act. 263 f.). Die letzte Aufnahme, auf der beide Autos nacheinander ersichtlich sind, wurde beim Kamerastandort U., V-Strasse in Killwangen zwischen 03:00 Uhr und 03:01 Uhr aufgezeichnet (Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7527 ff.), was mithin nur ca. [...] Meter vom Wohnort von G. entfernt ist.