(vorinstanzliches Urteil E. I/1.5.3 – I/1.5.12). 2.1.2. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er bringt im Wesentlichen vor, es fehle das Tatmotiv sowie die Tatwaffe. Auch in Würdigung der einzelnen Indizien, die grösstenteils als Beweis untauglich seien, könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Tat verübt habe. Vielmehr lägen entlastende Beweise vor und würden andere Abläufe in der Tatnacht weitaus wahrscheinlicher erscheinen (GA act. 254 f.; Berufungsbegründung vom 11. Mai 2022, S. 2 ff.; Plädoyer der Verteidigung, S. 2 ff.).