Sie erwog nach einer Würdigung der Beweise (insbesondere Auswertungen des das Opfer verfolgenden Autos, Blutrückstandsanalyse im ehemaligen Fahrzeug des Beschuldigten, Telefonauswertungen, Facebook-Chat-Auswertungen des Opfers, Aussageverhalten des Beschuldigten, Nachtatverhalten des Beschuldigten, Hinweise aus abgehörten Gesprächen), dass der Beschuldigte G. in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2019 vor seinem Wohnhaus in Killwangen mit sieben Schnitt- und Stichverletzungen auf besonders verwerfliche Art und Weise und mit einem skrupellosen Beweggrund ermordet habe. Dass eine dem Opfer unbekannte Täterschaft das Tötungsdelikt verübt haben könnte, schloss die Vorinstanz aus