8. 8.1 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, P., Fürsprecherin, wird eine Entschädigung von Fr. 93'360.80 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 6'674.80) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 0 lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 93'360.80 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.2 Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selber zu tragen.