6.3 In Bezug auf die künftigen Schadenersatzforderungen (insbesondere allfälliger Versorgerschaden, allfällige künftige Behandlungskosten in Folge der Straftat etc.) der Zivil- und Strafkläger 1 bis 4 wird der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt; im Übrigen werden die diesbezüglichen Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 6.4 Im Übrigen werden die Zivilklagen abgewiesen. 6.5 Der Beschuldigte hat den Zivil- und Strafklägern 1-4 je eine gerichtlich auf Fr. 5'319.95 (je inkl. MwSt. von Fr. 380.35) festgesetzte Prozessentschädigung (total Fr. 21'279.80 inkl. MwSt. von Fr. 1'521.40) zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO).