Indem der Beschuldigte in der oben beschriebenen Art und Weise mit einem einschneidigen Messer mit einer Klingenbreite von mindestens 1.3 cm, mehrfach derart heftig gegen den Kopf- und Körperbereich von +G. einstach handelte er vorsätzlich. Indem der Beschuldigte sieben Mal auf +G. einstach und es ihm lediglich um die Elimination eines ihm lästig empfundenen Menschen ging, handelte der Beschuldigte besonders verwerflich und aus skrupellosem Beweggrund. 2. Pornographie Der Beschuldigte hat Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, zum Eigenkonsum besessen.