Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.263 (ST.2020.225; ST.2019.4907) Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin 1 A._____, […] Privatkläger 2 B._____, […] Privatkläger 3 C._____, […] Privatklägerin 4 D._____, […] 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigter E._____, geboren am tt.mm.1978, von Dietikon, […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F._____, […] Gegenstand Mord, Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Sachverhalt gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Oktober 2021 lautet wie folgt: 1. Mord Der Beschuldigte hat vorsätzlich einen Menschen getötet und handelte besonders skrupellos, namentlich war sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich. Einleitung: Der Beschuldigte ist der Ehemann der Nichte von +G. und es bestand seit mehreren Jahren zwischen der Opferfamilie und derjenigen des Beschuldigten eine angespannte Situation. Der Beschuldigte unterhielt zu +G. im Zeitraum vom 07.10.2018 bis am 27.10.2018 mit dem fiktiven Facebook Benutzername ‘ H. 927' und im Zeitraum vom 02.11.2018 bis am 22.03.2019 mit dem fiktiven Facebook Anzeigename 'I.' Kontakt. Im Rahmen erfolgter Kommunikationen, welche über den Facebook Messenger getätigt wurden, gab sich der Beschuldigte gegenüber +G. als Frau aus. Beim Inhalt der Kommunikationen ging es primär um sexuelle Anmache. +G. wurde entsprechendes Fotomaterial zugeschickt. Tatvorbereitung und Tathandlung: Am 05.05.2019, ca. 02:53 Uhr, folgte der Beschuldigte spätestens ab Schlieren, Bernstrasse, auf Höhe der Mercedes-Garage mit seinem Personenwagen 'Audi A4', [Kennzeichen], dem vor ihm von +G. gelenkten Lieferwagen 'Peugeot Expert', [Kennzeichen], in allgemeine Richtung Dietikon. +G. hielt sich zuvor in der Sporthalle 'Unterrohr' in Schlieren an einem Montenegrinischen Fest als Mitorganisator und Helfer auf. Um ca. 02:49 Uhr fuhr +G. vom Parkplatz der Sporthalle 'Unterrohr' in Schlieren weg. Nach der Ankunft vor dem Wohnort von +G. in Killwangen, X-Strasse um ca. 03:01 Uhr, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und +G. Beide befanden sich zu diesem Zeitpunkt ausserhalb ihrer Fahrzeuge. Im Verlauf des Streites stach der Beschuldigte sieben Mal mit einem einschneidigen Messer ohne Wellenschliff und einer Klingenbreite von mindestens 1.3 cm auf +G. ein. Der verletzte +G. begab sich um ca. 03:05 Uhr via Tiefgarage in seine Wohnung, in der ihn seine Ehefrau in Empfang nahm. Um 03:16 Uhr erfolgte durch Familienangehörige, welche erste Hilfe leisteten, die Alarmierung der Ambulanz. Das Opfer wurde in der Folge durch die Ambulanz unter Reanimation in den Schockraum des Kantonsspital Baden überführt, in dem dieses um 05:10 Uhr an den Folgen der Verletzungen verstarb. Der Beschuldigte fügte +G. folgende Schnitt- und Stichverletzungen zu: Schnittverletzungen: 1) Halbkreis- bzw. lappenförmige Abhebung der Kopfschwarte im Bereich der rechten Geheimratsecke auf einer Fläche von 8 cm im Durchmesser. Im Zentrum eine ca. 2.5 cm lange und 0.1 cm tiefe, quer zur Pfeilachse ausgerichtete Kerbe an der äusseren Knochentafel. 2) 2 cm lange und maximal 1 cm tiefe Läsion über dem rechten Unterkieferast (oben). 3) 3.8 cm lange und maximal 1 cm tiefe Läsion über dem rechten Unterkieferast (unten). Stichverletzungen: 1) 4.5 cm lange, schräg von oben-aussen nach unten-innen ausgerichtete Läsion mit Eröffnung der Brusthöhle und umschriebener Verletzung des Lungenfells des rechten Lungenoberlappens. -3- 2) Durchstich des linken Oberarms mit L-förmiger, 7 cm langer Läsion an der Vorderseite und schräg von aussen-unten nach innen-oben ausgerichtetem Stichkanal. Vollständige Durchtrennung der Oberarmarterie und schlitzförmige Eröffnung der Oberarmvene. 3) 1.3 cm lange Läsion an der Aussenseite des linken Oberschenkels mit einem annähernd parallel zur Körperlängsachse bzw. steil nach oben ausgerichteten und blind in der Muskulatur endenden Stichkanals. 4) 2.8 cm lange Läsion an der Rückseite des rechten Oberschenkels mit einem annähernd horizontal bzw. von aussen nach innen ausgerichteten Stichkanals. +G. verstarb durch Verbluten. Als wesentlicher Befund konnte der Durchstich des linken Oberarms mit vollständiger Durchtrennung der Oberarmarterie und schlitzförmiger Eröffnung der Oberarmvene (Stichverletzung Nr. 2) festgestellt werden. Die weiteren Stich- und Schnittverletzungen haben über einen zusätzlichen Blutverlust zum Todeseintritt beigetragen, hätten für sich alleine aber nicht zum Tod geführt. Nachdem der Beschuldigte +G. mehrere Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hatte, stieg er um ca. 03:05 Uhr am Tatort in Killwangen, X-Strasse, in sein Fahrzeug und fuhr mit diesem um ca. 03:07 Uhr am Kamerastandort S., V-Strasse in Killwangen vorbei, in allgemeine Richtung Spreitenbach. Indem der Beschuldigte in der oben beschriebenen Art und Weise mit einem einschneidigen Messer mit einer Klingenbreite von mindestens 1.3 cm, mehrfach derart heftig gegen den Kopf- und Körperbereich von +G. einstach handelte er vorsätzlich. Indem der Beschuldigte sieben Mal auf +G. einstach und es ihm lediglich um die Elimination eines ihm lästig empfundenen Menschen ging, handelte der Beschuldigte besonders verwerflich und aus skrupellosem Beweggrund. 2. Pornographie Der Beschuldigte hat Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, zum Eigenkonsum besessen. Der Beschuldigte besass zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 17.10.2019, 05:37 Uhr, in Q., ein Mobiltelefon iPhone 6S, auf welchem sich ein Video befindet, welches einen jungen Mann beim Geschlechtsverkehr mit einem Esel während einer Minute und 22 Sekunden zeigt. Das Video erhielt der Beschuldigte per WhatsApp am 09.10.2019 zugestellt. Der Beschuldigte hat dieses Video gesehen und war wissentlich und willentlich im Besitz des fraglichen Videos. Der Beschuldigte wusste, nahm aber zumindest in Kauf und rechnete damit, dass das obgenannte Video verbotene Tierpornografie beinhaltete. 2. Das Bezirksgericht Baden fällte am 19. Mai 2021 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte E. ist schuldig - des Mordes i.S.v. Art. 112 i.V.m. Art. 111 StGB sowie - der Pornographie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34, Art. 40 und Art. 47 StGB bestraft mit -4- einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.00, d.h. total Fr. 300.00. 3. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 581 Tagen (17. Oktober 2019 bis und mit 19. Mai 2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. 5.1 Die folgenden, aus dem Besitz des Beschuldigten stammenden beschlagnahmten Gegenstände werden diesem auf Verlangen innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf der Frist ohne weitere Mitteilung vernichtet: - Mobiltelefon Apple iPhone 6S (IMEI [...], mit SIM-Karte) - Mobiltelefon Apple iPhone 6, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Apple iPhone 5, mit Schutzhülle, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung SM-G928F Galaxy S6 Edge, IMEI [...], mit SIM-Karte 5.2 Die folgenden, aus dem Besitz des Opfers stammenden beschlagnahmten Gegenstände werden den Angehörigen des Opfers (Privatklägerschaft) auf Verlangen innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf der Frist ohne weitere Mitteilung vernichtet: - Mobiltelefon Apple iPhone Xs Max mit Schutzhülle, IMEI [...], mit SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung SM-J330F Galaxy mit Schutzhülle, IMEI [...] und IMEI [...], inkl. zwei SIM-Karten - Mobiltelefon Apple iPhone 6 mit Schutzhülle, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Nokia 2220 slide, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Apple iPhone 3 GS, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1080i, IMEI [...], mit SIM-Karte - lose SIM-Karte M-Budget Mobile, Nr. [...] - lose SIM-Karte M-Budget Mobile, Nr. [...] 5.3 Die beschlagnahmten Waschpläne für die Monate Januar bis März 2019 (ab Abreisskalender in der Waschküche des Beschuldigten) werden eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 5.4 Das von der Anklägerin rechtshilfeweise in den Niederlanden beschlagnahmte und gegen Auszahlung des Dritteigentümers in die Schweiz zurückgeführte Fahrzeug - Audi A4, grau, Jahrgang 2003 [...] wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Oberstaatsanwaltschaft verwertet bzw. vernichtet, sollte sich herausstellen, dass der voraussichtliche Verwertungserlös die Kosten nicht zu decken vermag. Ein allfälliger Verwertungserlös ist nach Abzug der Kosten dem Strafgericht Baden, Abteilung 1, zur Deckung der Verfahrenskosten auszuhändigen bzw. zu überweisen. Es wird von der (bereits mit Verfügung vom 10. September 2019 gestützt auf Art. 434 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft zugesprochenen und ausgerichteten) -5- Entschädigung von K., NL-[...], in der Höhe von EUR 6'185.38 bzw. Fr. 7'020.40 Vormerk genommen. 5.5 Es wird Vormerk genommen, dass die Anklägerin zu Ermittlungszwecken (Durchführung von Vergleichsfahrten) folgende zwei weitere Fahrzeuge zu Eigentum des Kantons Aargau gekauft hat: - Audi A61.9 TDi Automat, grau, Jahrgang 2004, und - Seat Exeo ST 1.8 TFSI, grau, Jahrgang 2011 Die Oberstaatsanwaltschaft wird mit der Verwertung der genannten Fahrzeuge beauftragt bzw. mit deren Vernichtung, sollte sich herausstellen, dass der voraussichtliche Verwertungserlös die Kosten nicht zu decken vermag. Ein allfälliger Verwertungserlös ist nach Abzug der Kosten dem Strafgericht Baden, Abteilung 1, zur Deckung der Verfahrenskosten auszuhändigen bzw. zu überweisen. 6. 6.1 Der Beschuldigte wird in teilweiser Gutheissung der Zivilklagen verpflichtet, - der Zivil- und Strafklägerin 1, D., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 498’482.55 sowie eine Genugtuung von Fr. 55'000.00, insgesamt Fr. 553'482.55, zu bezahlen, - dem Zivil- und Strafkläger 2, C., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 217.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, insgesamt Fr. 30'217.70, zu bezahlen, - dem Zivil- und Strafkläger 3, B., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 47'017.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, insgesamt Fr. 77'017.00, zu bezahlen, - der Zivil- und Strafklägerin 4, A., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 278.60 sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.00, insgesamt Fr. 20'278.60, zu bezahlen, alles je zzgl. Zins zu 5 % seit 5. Mai 2019. 6.2 Es wird Vormerk genommen, dass die bezifferten Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1 bis 4 im Sinne von Teilklagen mit ausdrücklichem Nachklagevorbehalt erhoben worden sind. 6.3 In Bezug auf die künftigen Schadenersatzforderungen (insbesondere allfälliger Versorgerschaden, allfällige künftige Behandlungskosten in Folge der Straftat etc.) der Zivil- und Strafkläger 1 bis 4 wird der Beschuldigte dem Grundsatze nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt; im Übrigen werden die diesbezüglichen Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 6.4 Im Übrigen werden die Zivilklagen abgewiesen. 6.5 Der Beschuldigte hat den Zivil- und Strafklägern 1-4 je eine gerichtlich auf Fr. 5'319.95 (je inkl. MwSt. von Fr. 380.35) festgesetzte Prozessentschädigung (total Fr. 21'279.80 inkl. MwSt. von Fr. 1'521.40) zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO). 7. 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: -6- a) der Gerichtsgebühr Fr. 15’000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 9'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 93'360.80 d) den Kosten für die Übersetzung Fr. 1’320.00 e) den Beweiskosten des Gerichts Fr. 1’755.00 f) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 212’182.17 g) den Spesen des Gerichts (inkl. laufende Autoeinstellkosten) Fr. 5’982.10 h) den Spesen für das begründete Urteil Fr. 135.00 Total Fr. 339'235.07 7.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Dispositiv-Ziff. 0 lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 0 lit. e) –h) im Gesamtbetrag von Fr. 244'554.27 auferlegt. 7.3 Die Kosten für die Übersetzung gemäss Dispositiv-Ziff. 0 lit. d) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8. 8.1 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, P., Fürsprecherin, wird eine Entschädigung von Fr. 93'360.80 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 6'674.80) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 0 lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 93'360.80 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.2 Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. November 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Mordes sowie der Pornografie freizusprechen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 11. Mai 2022 statt. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Mordes an G. gemäss Art. 112 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer Würdigung der Beweise (insbesondere Auswertungen des das Opfer verfolgenden Autos, Blutrückstandsanalyse im ehemaligen Fahrzeug des Beschuldigten, Telefonauswertungen, Facebook-Chat-Auswertungen des Opfers, Aussageverhalten des Beschuldigten, Nachtatverhalten des Beschuldigten, Hinweise aus abgehörten Gesprächen), dass der Beschuldigte G. in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2019 vor seinem Wohnhaus in Killwangen mit sieben Schnitt- und Stichverletzungen auf besonders verwerfliche Art und Weise und mit einem skrupellosen Beweggrund ermordet habe. Dass eine dem Opfer unbekannte Täterschaft das Tötungsdelikt verübt haben könnte, schloss die Vorinstanz aus (vorinstanzliches Urteil E. I/1.5.3 – I/1.5.12). 2.1.2. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er bringt im Wesentlichen vor, es fehle das Tatmotiv sowie die Tatwaffe. Auch in Würdigung der einzelnen Indizien, die grösstenteils als Beweis untauglich seien, könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Tat verübt habe. Vielmehr lägen entlastende Beweise vor und würden andere Abläufe in der Tatnacht weitaus wahrscheinlicher erscheinen (GA act. 254 f.; Berufungs- begründung vom 11. Mai 2022, S. 2 ff.; Plädoyer der Verteidigung, S. 2 ff.). 2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Tatausführung besonders verwerflich sind. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung seiner eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um -8- Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen). Affekt und verminderte Schuldfähigkeit schliessen die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 mit Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf den Obduktionsbericht (UA [Untersuchungsakten] BO [Bundesordner] 16 Reg. [Register] 3), die Spurensicherung am Tatort (UA BO 6 Reg. 2) sowie die edierten Überwachungskameraaufnahmen entlang der gefahrenen Strecke (vgl. Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau vom 14. August 2019, UA BO 26 Reg. 2) erstellt sowie unbestritten geblieben, dass G. am Abend des 4. Mai 2019 in der Sporthalle Unterrohr in Schlieren an einem montenegrinischen Fest als Mitorganisator teilnahm. Er verliess das Fest um ca. 02:49 Uhr als einer der letzten Besucher, stieg in den weissen Peugeot Expert Lieferwagen seines Geschäfts und fuhr damit auf direktem Weg an seinen Wohnort an der X-Strasse in Killwangen. Kurz nach seiner Ankunft um ca. 03:01 Uhr, nachdem er den Lieferwagen gewendet und entlang des Trottoirs der X-Strasse – auf Höhe der Einfahrt zur Tiefgarage – parkiert hatte, wurden ihm durch Fremdeinwirkung mit einem einschneidigen Messer ohne Wellenschliff und einer Klingenbreite von mindestens 1.3 cm die in der Anklageschrift aufgelisteten sieben Schnitt- und Stichverletzungen beigefügt (Anklage Ziff. I/1). Der Angriff wurde von vorne her durchgeführt, wobei fehlende Abwehrverletzungen einerseits auf einen Überraschungseffekt bei einem Übergriff in der Dunkelheit zurückgeführt sowie durch ein Packen des rechten Unterarms (Bluterguss) bei gleichzeitigen Einstechen gegen Kopf, Brust und Oberarm erklärt werden. Es war G. noch möglich, sich trotz grossen Blutverlusts in seine Wohnung zu begeben, wo er zu Boden sank. Seine Ehefrau D. sowie seine von der Ehefrau dazu geholte Nichte AA. leisteten erste Hilfe. Letztgenannte alarmierte die Rettungskräfte. Auf Nachfrage der Anwesenden, was passiert sei, sagte G. lediglich auf montenegrinisch «Wir wurden angegriffen» (UA BO 10 Reg. 1 act. 2963 f.; UA BO 11 Reg. 16 act. 3577 und 3579). Fast zeitgleich trafen Polizei und Ambulanz ein (UA BO 16 Reg. 8 act. 4829 f.). G. verstarb trotz Reanimationen im Krankenwagen sowie im Kantonsspital Baden schliesslich um 05:10 Uhr (UA BO 16 Reg. 5 act. 4793 f.) durch Verbluten nach aussen aufgrund der Durchtrennung der Oberarmarterie (UA BO 16 Reg. 3 act. 4749). Umstritten ist, wer G. die tödlichen Verletzungen zugefügt hat. Der Beschuldigte bestreitet, G. getötet zu haben. -9- 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 2.5. Es gibt keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten. Es liegen jedoch zahlreiche Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse, die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu rekonstruieren: 2.5.1. G. verbrachte den Abend des 4. Mai 2019 als Mitorganisator an einem montenegrinischen Fest in der Sporthalle Unterrohr in Schlieren (ZH). Der weisse Lieferwagen seines Geschäfts war von 16:53 Uhr bis 02:49 Uhr vor der Festlokalität parkiert. Eine in unmittelbarer Nähe stehende Überwachungskamera beim Green Data Center, Unterrohrstrasse 4 in Schlieren, zeichnete dies auf (Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7527). Auf ebendiesem Gelände zeichnete eine weitere Überwachungskamera im späteren Verlauf des Abends auf, wie ein grauer - 10 - Kombi (vgl. unten) zwei Mal jeweils um 22:31 Uhr sowie um 00:28 Uhr auf das Gelände fuhr und wendete (Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 1, act. 7521 ff.). Dazu passt auch die Videoaufzeichnung von einer ca. 290 Meter von der Festlokalität entfernten Überwachungskamera auf dem Mercedes Benz Areal, Bernstrasse in Schlieren, wonach jeweils einige Minuten vor bzw. nach dem Wendemanöver (22:19 Uhr bzw. 22:37 Uhr sowie 00:22 Uhr bzw. 00:34 Uhr) ein grauer Kombi von bzw. in Richtung Dietikon (ZH) fährt (Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 1, act. 7521 ff.). Die letztgenannte Überwachungskamera zeigt im Verlauf des Abends zwei weitere Hin- bzw. Rückfahrten des grauen Kombis (01:19 Uhr bzw. 01:43 Uhr sowie 02:38 Uhr bzw. 02:53 Uhr; Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 1, act. 7521 ff.). Anlässlich seiner letzten Wegfahrt fährt der graue Kombi dem weissen Lieferwagen von G. auf seiner Heimfahrt an die X-Strasse in Killwangen hinterher (Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 1, act. 7523; Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7527). Der von G. gefahrene weisse Lieferwagen wurde dabei von weiteren Überwachungskameras aufgezeichnet (Mercedes Benz Areal, Bernstrasse in Schlieren um 02:53 Uhr; Shell- Tankstelle, Überlandstrasse in Fahrweid um 02:55 Uhr; Avia-Tankstelle /Shop, Überlandstrasse 150 in Dietikon um 02:59; Bertani Baugerüste AG, Überlandstrasse in Dietikon um 02:58 Uhr; Kamerastandort S., V-Strasse in Killwangen um 03:01 Uhr; Kamerastandort T., V-Strasse in Killwangen um 03:00 Uhr; Kamerastandort U., V-Strasse in Killwangen um 03:00 Uhr; Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7527 ff.; vgl. Bericht vom 16. April 2020, BO 26, Reg. 4, act. 7574 f.). Jede der Überwachungsaufnahmen zeigt jeweils acht bis 22 Sekunden später den dem weissen Lieferwagen von G. nachfolgenden grauen Kombi (Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7527 ff.). Ob es sich bei einem Abstand von 22 Sekunden noch um ein «Verfolgen» im eigentlichen Sinn handeln kann, wie von der Verteidigung negiert, kann offengelassen werden, zumal die Täterschaft genauso gut den Wohnort von G. gekannt haben kann (GA act. 263 f.). Die letzte Aufnahme, auf der beide Autos nacheinander ersichtlich sind, wurde beim Kamerastandort U., V-Strasse in Killwangen zwischen 03:00 Uhr und 03:01 Uhr aufgezeichnet (Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7527 ff.), was mithin nur ca. [...] Meter vom Wohnort von G. entfernt ist. Ein entgegenkommender RVBW-Nachtbus, der zwischen 03:01 Uhr bis 03:02 Uhr ebenfalls auf der V-Strasse in Gegenrichtung unterwegs war, konnte mit seiner Frontkamera keines der beiden Fahrzeuge erfassen. Daraus ist zu schliessen, dass keines der beiden Fahrzeuge ab deren letztbekannten Erfassung beim Kamerastandort U., V-Strasse in Killwangen in gleichbleibender Richtung auf der V-Strasse weitergefahren sein kann, da sie sonst den heranfahrenden Bus hätten kreuzen müssen und von dessen Frontkamera erfasst worden wären. Der graue Kombi fuhr – dazu passend – einige Minuten später zumindest einen Teil der Strecke in Richtung der Festlokalität zurück (Kamerastandort S., V-Strasse in Killwangen um - 11 - 03:08 Uhr; Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7530 f.; vgl. Bericht vom 16. April 2020, BO 26, Reg. 4, act. 7574 f.). Das Tötungsdelikt hat sich denn auch in diesem Zeitraum zwischen 03:01 Uhr und 03:08 Uhr vor der Garage des Wohnorts von G. ereignet, zumal die Blutspuren dort beginnen, dieser bereits um ca. 03:15 Uhr mit den Schnitt- und Stichverletzungen in seiner Wohnung war (UA BO 10, Reg. 1, act. 2964), der Notruf um 03:18 Uhr erging (Bericht vom 8. Mai 2019, UA BO 16 Reg. 8, act. 4826) und die Nachbarin AB. ca. 15 bis 20 Minuten vor dem Eintreffen der Rettungskräfte mindestens zwei Männer für maximal eine Minute laut streiten gehört habe. Sie ergänzte, dass sie nach der Auseinandersetzung ein Auto laut aufheulend wegfahren gehört habe (Einvernahme von AB. vom 14. Juni 2019, UA BO 12, Reg. 10, act. 3752 f.). Aufgrund des Abpassens von G. an der Festlokalität, der Verfolgung bis in die Nähe seines Wohnorts sowie der sofort im Anschluss an die Tatzeit angetretenen Rückfahrt ist davon auszugehen, dass es sich beim gefilmten grauen Kombi – wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt – um das von der Täterschaft gelenkte Fahrzeug handelt. Hingegen gibt es für ein von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebrachtes Auflauern einer unbekannten Täterschaft in der Tiefgarage von G. keinerlei Hinweise (GA act. 266 f.). Insbesondere erschöpft sich die von der Verteidigung vorgebrachte Sachverhaltsversion, wonach G. von einer unbekannten Drittperson – mitunter, weil er aus Montenegro stamme und dem muslimischen Glauben angehöre – getötet worden sei (GA act. 281 f.), in einer bloss theoretischen Möglichkeit, welche nicht geeignet ist, massgebliche Zweifel zu wecken. Es ist denn auch nicht bekannt, dass G. im Zusammenhang mit dem montenegrinischen Fest bedroht oder angefeindet worden wäre. Auch das von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebrachte Alternativszenario, wonach der graue Kombi eine Person am Bahnhof Killwangen abgeholt haben könnte (GA act. 264), liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Der graue Kombi fuhr an sämtlichen geeigneten Haltemöglichkeiten in Bahnhofsnähe vorbei. Die letztmögliche Haltemöglichkeit auf der verlassenen Westseite des Bahnhofs ist als Abholpunkt wenig naheliegend, da sie sich rund 100 Meter weit weg von der Unterführung zu den zwei Perrons befindet, wo sich auch eine ausgeschilderte Haltezone sowie ein grösserer Parkplatz befindet. Ein Stopp an jenem Ort, d.h. vor dem Passieren der Kamera des Kamerastandorts U., ist jedoch aufgrund des sich verringernden Abstands zum Opferfahrzeug auszuschliessen (beim Kamerastandort S. hatte der Abstand noch 21 Sekunden betragen, beim Kamerastandort T. und U. jedoch nur noch 13 Sekunden [Bericht vom 14. August 2020, UA BO 26, Reg. 2, act. 7529]). - 12 - 2.5.2. Zum Fahrzeug des grauen Kombis ergibt sich Folgendes: Aufgrund der Analyse der Kriminaltechnik, Fachbereich Film, handle es sich bei dem G. nachfahrenden und im Vorfeld an seine Heimfahrt mehrmals in der Nähe der Festlokalität aufgezeichneten Autos mutmasslich um einen Personenwagen Kombi Audi A4 älterer Ausführung in grauer oder silberner Farbe (vgl. Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7526; GA act. 127 f und 129). Dies wurde durch informell befragte Mitarbeiter des Autohauses AC. bestätigt, welche das Fahrzeugmodell auf einen Audi A4 oder A6 des Jahrgangs 2003 eingrenzten (GA Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2020, Erhebungsbericht vom 26. November 2020; vgl. Rapport vom 4. September 2020, UA BO 1, Reg. 3, act. 49.88, Ziff. 3.7). Entgegen der Verteidigung (Plädoyer der Verteidigung, S. 3) ist auf die Erkenntnisse und Einschätzungen dieser Fachpersonen abzustellen, zumal sie selbst auf mögliche Unsicherheiten hingewiesen haben und die Erkenntnisse der Kriminaltechnik sowie der Mitarbeiter des Autohauses AC. unabhängig voneinander entstanden sind (vgl. GA Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2020, Erhebungsbericht vom 26. November 2020, S. 3). Der Beschuldigte verfügte im Tatzeitpunkt über einen «hellgrauen-met.»- farbenen Audi A4 mit Erstinverkehrsetzung am tt.mm.2003 (vgl. Fahrzeugausweis, UA BO 15, Reg. 16, act. 4718) und somit ein Fahrzeugmodell, wie es auf den Videoaufnahmen zu erkennen ist. 2.5.3. Der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in der Tatnacht, insbesondere die mit den Überwachungskameras aufgenommenen Standorte des Fahrzeugs der Täterschaft stehen im Einklang mit den Auswertungen der Rand- und Bewegungsdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten mit der Telefonnummer [...] sowie den Auswertungen der auf selbigem Gerät installierten «Health App». Konkret sind die Verbindungen des Mobiltelefons zu den jeweiligen Antennen so erfolgt, dass der Beschuldigte die durch die Überwachungskameras ermittelten Standorte des grauen Audis der Täterschaft abgefahrenen haben kann (vgl. oben; Antenne Badenerstrasse 21 in Dietikon um 22:13 Uhr im Einklang mit Kameraaufnahme auf dem Mercedes Benz Areal, Bernstrasse in Schlieren um 22:19 Uhr; Antenne Brandstrasse 24 in Schlieren um 22:33 Uhr im Einklang mit Kameraaufnahmen beim Green Data Center, Unterrohrstrasse 4 in Schlieren um 22:31 Uhr sowie auf dem Mercedes Benz Areal, Bernstrasse in Schlieren um 22:37 Uhr; Antenne Steinackerstrasse 31 in Urdorf (ZH) um 00:19 Uhr im Einklang mit Kameraaufnahmen auf dem Mercedes Benz Areal, Bernstrasse in Schlieren um 00:22 Uhr sowie beim Green Data Center, Unterrohrstrasse 4 in Schlieren um 00:28 Uhr; Antenne Engstringerstrasse 55 in Schlieren um 01:21 Uhr im Einklang mit Kameraaufnahmen auf dem Mercedes Benz - 13 - Areal, Bernstrasse in Schlieren um 01:19 Uhr sowie um 01:43 Uhr; Bericht vom 15. August 2019, UA BO 26, Reg. 8, act. 7646 ff.). Um 02:21 Uhr, kurz nachdem G. um 02:09 Uhr sein Auto auf dem Parkplatz des Festlokals zu beladen begonnen hat (Bericht vom 14. August 2019, UA BO 26, Reg. 2, act. 7527), erfolgte die letzte Verbindung des Mobiltelefons des Beschuldigten vor der Tat in die Antenne, Brandstrasse 24 in Schlieren nur wenige hundert Meter von der Festlokalität entfernt, die in die Netzabdeckung dieser Antenne fällt (Bericht vom 15. August 2019, UA BO 26, Reg. 8, act. 7646; Vollzugsbericht vom 1. April 2020, UA BO 26, Reg. 9, act. 7722 f.). Zwischen 02:21 Uhr und 03:22 Uhr und somit zur Tatzeit erfolgte keine Verbindung zu einer Antenne, insbesondere nicht in der Nähe des Wohnortes von G. (Erhebungsbericht vom 21. August 2019, UA BO 26, Reg. 12, act. 7788). Das Verschieben in eine Funkzelle bei eingeschaltetem Mobiltelefon bedeutet hingegen nicht zwingend, dass Randdaten generiert werden, welche bei einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation abgerufen werden können. Nur wenn es tatsächlich zu einer Netzwerkbeanspruchung kommt, weil beispielsweise ein ein- oder ausgehender Anruf oder eine Internetverbindung aufgebaut wird, werden Randdaten generiert (GA act. 208 f.). Folglich entlastetet es den Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht, dass sein Mobiltelefon um den Zeitpunkt des Delikts keine Antenne in der Region Spreitenbach- Killwangen beanspruchte, zumal das Mobiltelefon im fraglichen Zeitpunkt – soweit ersichtlich – auch nicht mit einer anderen Antenne ausserhalb der Region verbunden war (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 1.5.5.1.3). Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen werde, da eine Suchanfrage auf «localsearch» unmittelbar vor der Tat am 5. Mai 2019 um 02:55 Uhr mit den Begriffen «X-Strasse + Killwangen» (Strasse an der G. wohnte) erfolgt sei (Berufungsbegründung vom 11. Mai 2022, S. 7; Vollzugsbericht vom 30. Januar 2020, BO18, Reg. 26, act. 5354 f.), ist abwegig. Die Suchanfragen beziehen sich nicht spezifisch auf das Opfer, sondern vielmehr auf die gesamte X-Strasse. Eine Verbindung zu der Täterschaft ist nicht eruierbar. Erst um 03:22 Uhr beanspruchte das Mobiltelefon des Beschuldigten wieder eine Netzverbindung. Die Verbindung erfolgte mit der Antenne der Y-Strasse in Q., die insbesondere den Wohnort des Beschuldigten abdeckt (Bericht vom 15. August 2019, UA BO 26, Reg. 8, act. 7646 ff.; Bericht vom 8. Mai 2020, UA BO 26, Reg. 10, act. 7744). Die Daten der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten installierten «Health App» zeigen sodann auf, dass er bereits um 03:16 Uhr 235.62 Meter sowie ein Stockwerk zurücklegte und dabei sein Mobiltelefon auf sich trug (Beilage zur Einvernahme vom 2. Juli 2020, UA BO 7, Reg. 11, act. 2344 f.; für die vollständigen Daten seit 2016 vgl. separaten Datenträger «Mobiltelefonauswertungen», Ordner H-2019-450). Gemäss durch- geführten Zeitmessungen der Polizei ist es möglich, die Strecke zwischen dem Tatort und dem Wohnort des Beschuldigten je nach Geschwindigkeit - 14 - und gewählter Strecke innert 7.83 bis 11.93 Minuten zurückzulegen und nicht wie vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung behauptet innert 18 Minuten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Das entspricht dem Zeitfenster, das mit dem Geschehen am Tatort, den Auswertungen der Überwachungskameras, den Rand- und Bewegungsdaten sowie der «Health App» übereinstimmt (Bericht vom 19. März 2020, UA BO 26, Reg. 5, act. 7584 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 15: Bei Einhaltung der jeweiligen Geschwindigkeiten dauere der Fahrweg vom Tatort bis zum Wohnort des Beschuldigten rund 9 Minuten und 20 Sekunden). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ermittelten Daten zu den Bewegungen des Beschuldigten sich in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Tatnacht nahtlos einfügen lassen. Bei weiteren Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten vor der Tatzeit in Zürich (zwischen 22:52 Uhr und 23:40 Uhr), Dietikon (zwischen 00:16 Uhr und 00:17 Uhr) und Urdorf (zwischen 00:18 Uhr und 00:19 Uhr) liegen keine Aufnahmen von Überwachungskameras vor (vgl. Bericht vom 15. August 2019, UA BO 26, Reg. 8, act. 7647 ff.). Jedoch lassen sich diese Daten ebenso in das Gesamtbild einordnen und widersprechen den von den Aufnahmen der Überwachungskameras aufgezeichneten Standorten des grauen Audis zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr sind die Verbindungen in Zürich, Dietikon und Urdorf insofern in sich stimmig, als von einem Auflauern des Täters auf G. auszugehen ist (vgl. unten) und dessen Heimfahrt aufgrund seines Status als Mitorganisator erst zum Ende des Festes zu erwarten war. Das mehrfache Überprüfen, ob sich das Fest dem Ende zuneigt und damit einhergehende mehrmalige Hinfahrt nach Schlieren erscheint vor diesem Hintergrund stimmig. 2.5.4. Der Beschuldigte hat kein Alibi für den Tatzeitpunkt. Dass er sich ab spätestens 02:00 Uhr, wie von ihm in seinen ersten Einvernahmen (Einvernahme als Auskunftsperson am 11. Juli 2019, UA BO 7, Reg. 1, act. 2128 f.; Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Oktober 2019, UA BO 2, Reg. 3 act. 431 f.) und von seiner Ehefrau AD. ausgesagt wurde (Einvernahme AD. vom 11. Juli 2019, UA BO 8, Reg. 1, act. 2354; Einvernahme AD. vom 17. Oktober 2019, UA BO 8, Reg. 2, act. 2368), zuhause befand, ist nach dem oben Gesagten nicht möglich. Andere Beweise für ein Alibi sind weder ersichtlich noch vom Beschuldigten vorgebracht worden. Es liegen einzig seine Aussagen zu möglichen Alternativerklärungen vor, wie es insbesondere zu den Verbindungen seines Mobiltelefons sowie den Daten des «Health Apps» gekommen sein könnte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind jedoch nicht konstant und als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich sowie widerlegt und damit insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen. Seine - 15 - Aussage, wonach die Verbindungen in der Tatnacht mit Antennen des Raums Schlieren (um 21:51 Uhr, 22:33 Uhr, 01:21 Uhr und 02:21 Uhr; vgl. oben) zum Teil aufgrund der Zumba-Veranstaltung seiner Tochter erfolgt seien, ist auszuschliessen (Einvernahme vom 5. Februar 2020, UA BO 7, Reg. 5, act. 2185; vgl. Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Oktober 2019 BO 2, Reg. 3, act. 431: Ohne Bezugnahme auf Verbindungen in Antennenstandorte im Raum Schlieren). Die Zumba- Veranstaltung endete gemäss Angaben der Tochter bereits um 20:30 Uhr (Einvernahme vom 17. Oktober 2019, UA BO 9, Reg. 5, act. 2786). Als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen sind seine Aussagen zu qualifizieren, wonach er sich in der Tatnacht in seinem Schrebergarten- häuschen mit ein bis zwei Prostituierten/Tänzerinnen aufgehalten habe, die er kurz zuvor an der Langstrasse in Zürich in verschiedenen Bars getroffen habe oder die mit einem Chauffeur zu einem Treffpunkt gefahren worden seien und er sie dort abgeholt habe (vgl. Einvernahme vom 20. November 2019, UA BO 7, Reg. 3, act. 2159; Einvernahme vom 11. Dezember 2019, UA BO, 7, Reg. 4, act. 2175 f.; Einvernahme vom 5. Februar 2020, UA BO 7, Reg. 5, act. 2185; vgl. GA act. 150; vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 8 f.). Diese abenteuerlich anmutende Geschichte konnte denn auch von niemandem bestätigt werden. Sodann konnte seine weitere Aussage widerlegt werden, wonach eine serbische Prostituiertenvermittlerin (vgl. unten) seine SIM-Karte in der Tatnacht in ihr Mobiltelefon eingelegt habe, etwas einkaufen gegangen sei und dabei die Rand- und Bewegungsdaten in Schlieren erzeugt haben soll, währendem er sich in seinem Schrebergartenhäuschen mit den Prostituierten/Tänzerinnen vergnügt haben will (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, UA BO 4A, Reg. 2, act. 1480 f.; GA act. 141 S. 45 f. und act. 150: Ohne Erwähnung der SIM- Karte). Es steht jedoch fest, dass die SIM-Karte in der Tatnacht einzig mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten verwendet worden ist (Bericht vom 15. Juli 2020, UA BO 25, Reg. 10; vgl. auch Bericht vom 8. Mai 2020, UA BO 26, Reg. 10, act. 7744). Schliesslich erklärt der Beschuldigte seine getätigten Schritte ab 03:16 Uhr wie folgt: Er sei vom Schrebergartenhäuschen zur Wohnung gegangen und habe dort gesehen, dass das Licht in der Wohnung gebrannt habe. Durch die sich im Wohnzimmer befindende Kamera habe er sehen können, dass sein Sohn AE. wach gewesen sei. Er habe deswegen seine Frau angerufen und sie zudem nach den Einstellungen der Waschmaschine gefragt, weil sie Waschtag gehabt hätten (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, UA BO 4A, Reg. 2, act. 1480 f.; GA act. 141, S. 46 und 142, S. 47; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Auch dabei handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung zur Erklärung der getätigten Schritte - 16 - sowie der Nachfrage nach den Einstellungen der Waschmaschine. Der Beschuldigte hatte vorher noch nie die Waschmaschine bedient (vgl. Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, UA BO 4A, Reg. 2, act. 1480; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10) und es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass er dies genau in der Tatnacht um 03:22 Uhr hätte tun sollen. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Waschplan im Wohnhaus der Familie des Beschuldigten einzig für den Monat Mai verschwunden ist, sodass nicht verifiziert werden konnte, ob sie an diesem Tag effektiv Waschtag hatten (Bericht vom 5. August 2020, UA BO 26, Reg. 13). 2.5.5. Auffällig, wenn auch nicht von entscheidender Bedeutung, erscheint das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf seinen grauen Audi A4 und den WhatsApp-Chatverlauf. Die Ausserverkehrsetzung des grauen Audi A4 ist am 16. Juli 2019 erfolgt (vgl. Fahrzeugausweis, UA BO 15, Reg. 16, act. 4718), mithin fünf Tage nach der Befragung des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 11. Juli 2019 und erst rund zwei Jahre nach dessen Erwerb. Der Grund der Ausserverkehrsetzung sowie des späteren Verkaufs konnte nicht abschliessend geklärt werden. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass das Fahrzeug reparaturbedürftig gewesen sei und aufgrund eines anstehenden Vorführtermins verkauft worden sei, was durchaus im Bereich des Möglichen liegt, zumal effektiv ein Aufgebot der Motorfahrzeugkontrolle vorlag (vgl. Anzeigerapport vom 4. September 2020, UA BO 1 Reg. 3 act. 49.103). Ob der graue Audi A4 des Beschuldigten reparaturbedürftig war, konnte hingegen nicht abschliessend geklärt werden. Insgesamt kann nicht erstellt werden, ob der Verkauf des grauen Audi A4 im Zusammenhang mit der Ermordung an G. oder aus anderen Gründen erfolgte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenso wenig gelang der Nachweis oder der Ausschluss der Annahme, dass sich Rückstände von menschlichem Blut an besagtem Auto befunden hätten (GA act. 124, S. 12). Der Beschuldigte löschte zudem sämtliche WhatsApp-Nachrichten vor dem 4./5. Juli 2019 manuell. Die Löschung erfolgte lediglich einen Tag nachdem er telefonisch zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen worden war (vgl. Aktennotiz UA BO 7, Reg. 1, act. 2133). Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch ebenfalls offenbleiben. 2.5.6. Bemerkenswert sind die Chat-Unterhaltungen via Facebook-Messenger, die im Zeitraum vom 7. Oktober 2018 bis 22. März 2019 zwischen G. und dem Beschuldigten mit den Profilen unter den weiblichen Anzeigenamen «H.» und/oder «I.» stattfanden. Die mit G. chattende «Frau» forderte ihn wiederholt zur Übermittlung von Fotos seines Penis auf (grafische Aufbereitung nach Wochentagen und Uhrzeit, UA BO 21, Reg. 4, act. 6206 bis 6211 und 6241 f.). Sie behauptete, dass sie einander schon lange - 17 - kennen würden, verwandt seien und früher, als sie noch ledig gewesen sei, miteinander sexuell verkehrt hätten (grafische Aufbereitung nach Wochentagen und Uhrzeit, UA BO 21, Reg. 4, act. 6201 ff., 6206 und 6207). In der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2018 wurden G. Fotos zugesandt, welche eine in Reizwäsche bekleidete, anzüglich posierende Frau von hinten mit abgewandtem Gesicht zeigen. Gleichzeitig fragte «sie» ihn mehrfach, ob er sie denn nicht erkenne (grafische Aufbereitung nach Wochentagen und Uhrzeit in BO 21, Reg. 4, act. 6204 f.) bzw. forderte ihn auf, zu erraten, wer sie sei (grafische Aufbereitung nach Wochentagen und Uhrzeit, UA BO 21, Reg. 4, act. 6236). Die aufreizenden Fotos zeigen die Ehefrau des Beschuldigten AD. (Einvernahme AD. vom 17. Oktober 2019, UA BO 8, Reg. 2, act. 2372; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Die Verbindung zum Beschuldigten ist neben den anzüglichen Fotos seiner Ehefrau – in deren Besitz lediglich sie selbst sowie der Beschuldigte waren –, insofern erstellt, als das Facebook-Profil von I. mit dem Benutzernamen « E. 9» erstellt und mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt worden ist. Am 4. Juni 2019 und damit rund einen Monat nach der Tat wurde das Facebook-Profil gelöscht (Bericht vom 4. Dezember 2019, BO 25, Reg. 5, act. 7230, Ziff. 4; Bericht vom 24. März 2020, BO 25, Reg. 7). Ähnliches ergibt sich auch in Bezug auf das Facebook-Profil von H. (Benutzername « H. 927»), welches mittels einer Mobiltelefonnummer, die auf AD. lautet, verifiziert wurde (Bericht vom 4. Dezember 2019, BO 25, Reg. 5, act. 7230, Ziff. 4), wobei letztgenannte selbst weder über ein Mobiltelefon noch über ein Facebook-Profil verfügt hat (Einvernahme AD. vom 17. Oktober 2019, B 8, Reg. 2, act. 2366; Einvernahme AE. vom 17. Oktober 2019, UA BO 8, Reg. 5, act. 2506). Zudem sind Anmeldungen in dieses Facebook-Profil vom selben Gerät aus zu verzeichnen, wie auch Anmeldungen in das Facebook-Profil des Beschuldigten erfolgten. Am 30. Oktober 2018 und damit rund ein halbes Jahr vor der Tat wurde das Profil deaktiviert (Bericht vom 4. Dezember 2019, BO 25, Reg. 5, act. 7230, Ziff. 4). Der Beschuldigte bestreitet die falschen Facebook-Profile erstellt und die anzüglichen Chatunterhaltungen mit G. geführt zu haben. Seine diesbezüglichen in verschiedenster Hinsicht inkonsistenten, wider- sprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen entbehren jedoch jeglichen Realitätsbezugs. Kurz nach seiner Festnahme führte der Beschuldigte aus, dass eine brasilianische Frau aus der Langstrasse etwas damit zu tun haben könnte. Sie habe von ihm ein altes Samsung Mobiltelefon mit kaputtem Display ausgeliehen, das unter anderem die erotischen Bilder seiner Frau enthalten haben soll. Er habe jedoch weder das Gerät noch die Frau jemals wiedergesehen (Eröffnung Festnahme vom 17. Oktober 2019, UA BO 2, Reg. 2, act. 327 f.). Im Verlauf der Zeit änderte er seine diesbezügliche Aussage komplett, wobei sich deren Inhalt als noch abstruser darstellt: Es sei möglich, dass eine serbische Prostitutions- vermittlerin namens Mara, die ihm jeweils Frauen vermittle und ihm zum Teil beim Sex mit den Frauen zuschaue, Zugriff auf ein im Gartenhaus - 18 - deponiertes Mobiltelefon von ihm gehabt habe – und somit auch auf die darin enthaltenen erotischen Bilder von AD.. Darüber habe sie die genannten Fake-Profile erstellen und mit G. in Kontakt treten können (Einvernahme vom 12. Februar 2020, UA BO 7, Reg. 6, act. 2207 und 2209 f.; Einvernahme vom 12. März 2020, UA BO 7, Reg. 9, act. 2235 ff.; GA act. 144 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Dass die Chatnachrichten ausschliesslich in den kühleren Monaten stattfanden (Ende Oktober, Anfang und Ende November, Anfang Dezember, Mitte Januar und Ende März) verstärkt den Widerspruch seiner Aussagen. Die Vorstellung, dass der Beschuldigte selbst im Winter bei Temperaturen um die Minusgrade herum Stunden mit mehreren Tänzerinnen/Prostituierten und einer Vermittlerin im kleinen Schrebergartenhäuschen verbracht haben will, obschon er dort nach eigenen Angaben nie geheizt habe, sie lediglich Kerzen gehabt hätten und es sehr kalt gewesen sein soll, ist lebensfremd. Ebenso abwegig ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach es nicht möglich sei, dass er die Facebook-Nachrichten geschrieben habe, weil er einen montenegrinischen Dialekt mit einem albanischen Akzent habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Die vom Forensischen Institut Zürich durchgeführte linguistische Untersuchung zeigte eine Identitätstendenz zwischen dem Vergleichsmaterial des Beschuldigten aus seinen WhatsApp-Chats und den Facebook-Chatnachrichten der genannten Profile auf. Insbesondere konnten bei beiden Merkmale für regional bedingte Eigenheiten aus der Grenzregion zwischen Montenegro und Serbien festgestellt werden (Linguistischer Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. September 2020, UA BO 25, Reg. 9, act. 7358.12 und 7358.14). Auf die offensichtlichen Schutzbehauptungen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Nach dem Gesagten ist die Urheberschaft der Chatverläufe durch den Beschuldigten erstellt. Aus diesen ergibt sich auch ein mögliches Tatmotiv des Beschuldigten. Der Beschuldigte deutet in den Chatverläufen eine sexuelle Beziehung zwischen seiner Ehefrau AD. und dem Adressaten der Chat-Nachrichten, G., vor der Heirat von AD. an. Das lässt auf ein Eifersuchtsmotiv schliessen, zumal in der Kommunikation des Beschuldigten die Suche nach einer Bestätigung hervorgeht, dass G. die Frau auf den Fotos – AD. – erkennt und ein sexuelles Verhältnis zu ihr zugibt. Als dies nicht funktionierte, wird ein mögliches Rachemotiv sichtbar, wonach der Beschuldigte mit immer grösser werdender Insistenz versuchte, G. ein Penisfoto zu entlocken, was G. zumindest in eine erpressbare Lage gebracht hätte. Gestärkt werden die Erkenntnisse aus den Facebook-Chatverläufen zum Motiv des Beschuldigten durch den vom Beschuldigten initiierten und nicht nachvollziehbaren Kontaktabbruch zu der Familie von G. (Einvernahme AD. vom 11. Juli 2019, UA BO 8, Reg. 1, act. 2350; Einvernahme AF. vom 9. Oktober 2019, UA BO 10, Reg. 4, act. 3105; Einvernahme AG. vom - 19 - 8. Oktober 2019, UA BO 11, Reg. 17, act. 3609: «von heute auf morgen»). Zum anderen zeichnet die systematische Überwachung und Unterdrückung von AD. durch den Beschuldigten eine hochgradig eifersüchtige Persönlichkeit des Beschuldigten. AD. verfügte denn auch über kein eigenes Mobiltelefon, keine eigene E-Mailadresse oder Social Media-Konten (Einvernahme AE. vom 17. Oktober 2019, UA BO 8, Reg. 5, act. 2495; Fragen 98; vgl. OSINT-Bericht vom 24. Oktober 2019, UA BO 31, Reg. 1, act. 8959). Darüber hinaus war das Wohnzimmer der Familie des Beschuldigten ca. seit 2017 rund um die Uhr videoüberwacht mit einer Kamera, auf die einzig der Beschuldigte mobilen Zugriff hatte (Einvernahme AH. vom 17. Oktober 2019, UA BO 9, Reg. 5, act. 2782 f.; Einvernahme AI. vom 17. Oktober 2019, UA BO 9, Reg. 1, act. 2491). Die Facebook-Chatverläufe erlauben einen Einblick in die inneren Vorgänge des Beschuldigten. Aus ihnen erhellt, dass der Beschuldigte Gefühle von Eifersucht und Hass gegenüber G. aufgrund eines vermuteten Verhältnisses mit der eigenen Ehefrau gehabt haben muss, was ohne Weiteres ein plausibles Motiv für die Tatbegehung darstellt. 2.6. Zusammengefasst ist gestützt auf die Gesamtheit der vorgenannten Indizien und Umstände folgender Kernsachverhalt erstellt: Der Beschuldigte lauerte G. in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2019 bei der Festlokalität eines montenegrinischen Fests in Schlieren auf. Spätestens ab 02:53 Uhr folgte der Beschuldigte mit seinem grauen Audi A4 G., der mit dem weissen Peugeot Expert Lieferwagen seines Geschäfts auf dem Heimweg von Schlieren nach Killwangen war. Sein Fahrzeug, diverse Aufzeichnungen von Überwachungskameras in Verbindung mit Verbindungen des Mobiltelefons des Beschuldigten in angrenzende Antennenstandorte sowie die Datenauswertungen der «Health App» zeigen auf, dass es sich beim Verfolger von G. um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Nach der Ankunft am Wohnort von G. an der X- Strasse in Killwangen um ca. 03:01 Uhr kam es vor dessen Garageneinfahrt zu einem lauten, ca. einminütigen Streit zwischen dem Beschuldigten und G., was durch Vorgenanntes und die Zeugenaussage der Nachbarin AB. belegt ist. In der Folge fügte der Beschuldigte G. insgesamt drei Schnittverletzungen und vier Stichverletzungen mit einem einschneidigen Messer gemäss Anklage zu. Auf die Tat folgend fuhr der Beschuldigte mit seinem Audi A4 an seinen Wohnort in Q. zurück, wo er um 03:16 Uhr ankam. G. konnte sich zuerst noch in seine Wohnung begeben, ist dann aber als Folge des Blutverlustes im Spital verstorben. Der Beschuldigte verfügt über kein Alibi. Er verwickelt sich vielmehr in lebensfremde Konstrukte einer serbischen Prostitutionsvermittlerin und vermag keine nachvollziehbaren Erklärungen für seine Bewegungen bis - 20 - zur Tatzeit liefern. Ebenso wenig überzeugen die Erklärungen seiner Handlungen nach der Tatzeit. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wenige Minuten nach dem Tatzeitpunkt Spuren auf seiner Kleidung vernichten wollte und deshalb gezwungenermassen seine Wäsche selbst waschen musste. Weitere Spuren hat er mit dem Entfernen des Wäscheplans sowie der Löschung sämtlicher WhatsApp-Nachrichten vernichtet. Währenddessen zeigt das alltägliche Verhalten des Beschuldigten vor allem gegenüber AD. eine systematische Überwachungs- und Unterdrückungstendenz und lässt auf einen hochgradig eifersüchtigen Mann schliessen. Darin sieht das Obergericht auch das Motiv des Beschuldigten: Indem der Beschuldigte in diversen Facebook-Chats unter dem Deckmantel von Frauennamen G. unterstellte, eine sexuelle Beziehung mit AD. gehabt zu haben und versuchte, ihn durch das Entlocken eines Penisfotos erpressbar zu machen, zeigte er Eifersuchts- und Rachemotive gegenüber G.. Dass ein unbekannter Dritter der Täter sein könnte, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Unter diesen Umständen bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte G. getötet hat. 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Der Beschuldigte bestreitet zwar konstant die Ermordung von G. begangen zu haben. Ansonsten vermögen seine Aussagen in vielerlei Hinsicht keine Konstanz aufzuweisen, sind widersprüchlich und nicht schlüssig, mithin sogar lebensfremd und folglich nicht glaubhaft (vgl. oben). Sein Aussageverhalten gleicht vielmehr einer systematischen Anpassung an neue Ermittlungsergebnisse. Je mehr Ergebnisse ihm präsentiert wurden, desto konkreter und detaillierter konnte er sich im Verlauf der Untersuchung an seinen Aufenthalt und seine Aktivitäten in der Tatnacht erinnern. Es handelt sich dabei um offensichtliche Schutzbehauptungen. Bei seiner ersten Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Juli 2019 behauptete er beispielsweise, in der Tatnacht spätestens um 02:00 Uhr zuhause gewesen zu sein (vgl. oben; Einvernahme vom 11. Juli 2019, UA BO 7, Reg. 1, act. 2127 f.; Einvernahme vom 17. Oktober 2019, UA BO 2, Reg. 2, act. 395 f.; Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Oktober 2019, UA BO 2, Reg. 3, act. 431). Nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse bei seiner Einvernahme anlässlich seiner Inhaftierung vom 17. Oktober 2019, dass sich sein Mobiltelefon in der Tatnacht um 02:21 Uhr mit einer Antenne in Schlieren verband und folglich im offenen Widerspruch zu seiner vorhergehenden Aussage war, nach 02:00 Uhr zuhause gewesen zu sein, änderte er seine Aussage bei seiner Einvernahme vom 20. November 2019 – mithin nach einmonatiger - 21 - Bedenkzeit – komplett und gab an, um 02:21 Uhr auf dem Weg nach Zürich gewesen zu sein und sich zur Tatzeit (zwischen 03:00 Uhr und 03:15 Uhr) im Schrebergartenhäuschen befunden zu haben (Einvernahme vom 20. November 2019, UA BO 7, Reg. 3, act. 2159). Bei seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2019 ergänzte er, sich dort mit ein oder zwei Prosituierten/Tänzerinnen aufgehalten zu haben (Einvernahme vom 11. Dezember 2019, UA BO 7, Reg. 4, act. 2175 f.). Diese habe er um 01:20 Uhr bzw. um 02:21 Uhr in Zürich abholen wollen (Einvernahme vom 5. Februar 2020, UA BO 7, Reg 5, act. 2105). Später änderte er auch diese Aussage ab und ging davon aus, dass sich neben den Prostituierten auch eine serbische Prostitutionsvermittlerin bei ihm im Schrebergarten befunden habe (vgl. oben; Einvernahme vom 12. Februar 2020, UA BO 7, Reg. 6, act. 2207, Einvernahme vom 12. März 2020, UA BO 7, Reg. 9, act. 2237; GA act. 143, S. 49) und diese um 01:20 Uhr sowie um 02:21 Uhr mit seiner Sim-Karte ausgestattet etwas einkaufen gegangen sei und so die Verbindungen zur Antenne in Schlieren zustande gekommen seien, währendem er sich mit den Prostituierten im Gartenhäuschen vergnügt habe (vgl. oben; Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, UA BO 4A, Reg. 2, act. 1480 f.; GA act. 141, S. 45 f. und act. 150, S. 63: Ohne Erwähnung der SIM-Karte). Der Beschuldigte verwendete das Konstrukt der serbischen Prostitutionsvermittlerin auch zur Erklärung weiterer Unstimmigkeiten. Nachdem seine Mutmassungen nicht schlüssig erschienen, wonach eine brasilianische Prostituierte ein altes Mobiltelefon von ihm gestohlen habe und so an die aufreizenden Fotos von AD. gekommen sein könnte, die G. in den Facebook-Chats zugesandt wurden (vgl. oben; Einvernahme vom 17. Oktober 2019, UA BO 2, Reg. 2, act. 327 f.), zumal die Facebook-Chats in serbischer Sprache geführt worden sind, änderte der Beschuldigte seine Geschichte mit der neuen Erklärung ab, wonach die bei seiner Einvernahme vom 12. Februar 2020 ins Spiel gebrachte Prostitutionsvermittlerin Zugriff auf sein Mobiltelefon gehabt habe und die Chatnachrichten mit dem aufreizenden Foto von AD. an G. versandt haben könnte (vgl. oben; Einvernahme vom 12. Februar 2020, UA BO 7, Reg. 6, act. 2267). 2.8. Indem der Beschuldigte G. von Schlieren aus bis an seinen Wohnort folgte und umgehend innerhalb von wenigen Augenblicken mit einem mitgebrachten Messer sieben Mal auf ihn einstach, wobei drei Schnittverletzungen in den Kopf sowie vier Stichverletzungen in Brust, Oberarm und Oberschenkel gingen, der Beschuldigte ihn stark blutend auf der Strasse zum Sterben zurückliess und dieser im Anschluss auch an den Folgen der Verletzungen verstarb, tötete er ihn nicht nur vorsätzlich, sondern geplant, kaltblütig, heimtückisch und brutal und handelte folglich besonders verwerflich. Auch in Bezug auf den Beweggrund ist von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen: Der Beschuldigte tötete G. aufgrund von Eifersuchts- und Rachemotiven, ausgelöst durch die von ihm - 22 - angenommenen früheren sexuellen Kontakten von G. zu seiner Ehefrau. Er handelte damit ausschliesslich aus egoistischen Motiven, die einer Elimination einer lästig gewordenen Person immanent sind. Die äusseren und die durch die Tatbegehung demonstrierten inneren Tat- umstände sowie die Motivlage des Beschuldigten zeugen insgesamt von einer Geringschätzung des Lebens, welche als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des auf seinem Mobiltelefon festgestellten Videos, das einen jungen Mann beim Geschlechtsverkehr mit einem Esel zeigt, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, das Video sei aufgrund einer «fishing expedition» nicht verwertbar. Eventualiter habe er ohne Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gehandelt (GA act. 292 f.; Berufungsbegründung vom 11. Mai 2022 S. 8 f.). 3.2. Gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. tierpornografische Videodateien konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 3.3. In tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten geblieben ist, dass das fragliche Video tierpornografisches Material enthält, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert war und dort anlässlich einer Durchsuchung als Zufallsfund entdeckt wurde. Umstritten ist hingegen, ob das Video verwertet werden darf und ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Die Einwände der Verteidigung sind unbegründet. Von einer «fishing expedition» spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisabnahmen getätigt wurden (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Das war vorliegend nicht der Fall. Das in der Anklage umschriebene Video wurde anlässlich einer umfassenden Auswertung bzw. Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten festgestellt (Anzeigerapport vom 9. Juli 2020, UA BO 1, Reg. 4). Die Auswertung basierte auf einem ordnungsgemässen schriftlichen Durchsuchungsbefehl des verfahrensleitenden Staats- anwaltes (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 StPO; UA BO 5, Reg. 2, act. 1505) - 23 - und wurde mit der Beweissicherung im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine schwere Straftat, namentlich der vorsätzlichen Tötung, evtl. Mord begründet. Dieser Tatverdacht war vorbestehend und, wie sich gezeigt hat, begründet. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer unzulässigen «fishing expedition» ausgegangen werden. Auch die Voraussetzung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme ist zu bejahen, da es sich beim Tatbestand der Pornografie um ein Vergehen handelt (Art. 197 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und das Mobiltelefon des Beschuldigten auch im Hinblick darauf hätte durchsucht werden dürfen. Folglich steht einer Verwertung des Videos nichts im Weg. Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2020 gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Tatvorwurfs mitsamt Fotovorlage zu Protokoll, das Video angeschaut zu haben, sich aber nicht mehr genau daran zu erinnern. Wenn ihm ein Video nicht gefalle, schaue er es sich nicht zu Ende an. Er habe vergessen, das Video zu löschen (Einvernahme vom 26. Februar 2020, UA BO 7, Reg. 7, act. 2215 und 2217). In seinen weiteren Einvernahmen insbesondere vor dem Zwangsmassnahmen- gericht vom 10. Juli 2020, seiner Schlusseinvernahme vom 23. September 2020, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte hingegen, das Video angesehen zu haben. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Behauptung des Beschuldigten, dass seine erste Aussage auf den Vorhalt unrichtig protokolliert worden sei, ist nicht glaubhaft (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Juli 2020, BO 4a, Reg. 2, act. 1488 f.; Schlusseinvernahme vom 23. September 2020, BO 7, Reg. 12, act. 2347.8; GA act. 136 S. 35 und 154, S. 72: Ohne Äusserung, dass seine Aussage falsch protokolliert worden sei; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Das Protokoll wurde nach Rück- übersetzung vom Beschuldigten unterschrieben. Die Einvernahme wurde überdies im Beisein der amtlichen Verteidigung geführt, welche bei einem derart wesentlichen Protokollierungsfehler mit Sicherheit interveniert hätte. Entsprechend ist trotz des Widerrufs auf das Geständnis des Beschuldigten vom 26. Februar 2020 abzustellen und davon auszugehen, dass er das Video gesehen, es jedoch vergessen hat zu löschen. Indem der Beschuldigte das Video nicht sofort nach Erhalt oder bei einer anderen Gelegenheit löschte, nahm er in Kauf, das Video weiterhin zu besitzen. Der Beschuldigte hat sich folglich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE - 24 - 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Mordes an G. ergibt sich Folgendes: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei skrupellos handelt, wird nach Art. 112 StGB mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Aus- fällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht. Die Vernichtung des höchsten Rechtsguts begründet den Tatbestand des Art. 111 StGB. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann aber – anders als etwa bei einer Körperverletzung – nicht abgestuft werden. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Es wäre jedoch unzulässig, die objektive Tatschwere rein anhand des äussern Tatablaufs und der unmittelbaren Vorbereitungs- handlungen – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – zu bewerten. Eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung wäre mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit andern Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Zu beachten ist, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts - 25 - 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2; BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit Hinweis). Es liegt denn auch auf der Hand, dass die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens für Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit abhängt, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Mit Blick auf die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte lauerte G. mehrere Stunden lang auf und wartete darauf, dass dieser nach Hause fuhr. Er passte ihn schliesslich kurz vor 03:00 Uhr nachts ab und folgte ihm planmässig bis an seinen Wohnort. Den Entscheid, G. zu töten, hatte er bereits Stunden zuvor gefasst. Am Wohnort angekommen fügte er ihm sieben Schnitt- und Stichverletzungen zu, wobei drei Schnittverletzungen in den Kopf sowie vier Stichverletzungen in Brust, Oberarm und Oberschenkel gingen. Die planmässige und besonders brutale Ausführung der zugefügten Schnitt- und Stichverletzungen wird durch ausserordentliche Heimtücke und Kaltblütigkeit in der Tatumsetzung übertroffen. G. war mitten in der Nacht nichtsahnend auf dem Heimweg. An seinem Wohnort angekommen nutzte der Beschuldigte den Überraschungseffekt aus, hielt G. am linken Unterarm fest und stach ihm ohne Skrupel innerhalb weniger Augenblicke in Kopf, Brust und Oberarm, sodass sich dieser nicht einmal wehren konnte. Abwehrverletzungen liessen sich keine finden. Schliesslich überliess er das schwerstverletzte und stark blutende Opfer sich selbst und einem langsamen Todeskampf durch Verbluten. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Tatausführung in erheblicher Weise über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht und mithin besonders verwerflich erscheint. Die Höhe des Verschuldens variiert sodann mit dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für den Täter gewesen ist, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen deren Befolgung und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a; 116 IV 296 E. 2b; 117 IV 7 E. 3a/aa). Der Beschuldigte ging G. bereits seit einigen Jahren gewollt aus dem Weg. Es bestand auch weder ein offener Streit, noch gab es regelmässige Berührungspunkte der beiden. Rache- sowie Eifersuchtsmotive gegenüber G. sind folglich absolut unverständlich. Selbst in der Annahme, es habe tatsächlich eine sexuelle inzestuöse Beziehung zwischen G. und AD. vor ihrer Heirat mit dem Beschuldigten im Jahr 1997 stattgefunden, wären allfällige Rache- und Eifersuchtsmotive mehr als 20 Jahre später nicht nachvollziehbar. Es wäre dem Beschuldigten ein leichtes gewesen, G. weiterhin aus dem Weg zu gehen. Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit sind keine ersichtlich. - 26 - Nach dem Gesagten ist für den vollendeten Mord in Relation zum Strafrahmen insgesamt von einem schweren Tatverschulden und einer angemessenen Strafe von 18 Jahren auszugehen. 4.2.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und befand sich in stabilen Verhältnissen, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte hat sich zwar weder geständig noch kooperativ gezeigt, was sich nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Damit wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es hingegen bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 17 Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.3. Hinsichtlich der Pornografie ergibt sich Folgendes: Wer Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, besitzt, wird nach Art. 197 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Sie begründete in nachvollziehbarer Weise die Wahl der Sanktionsart (vorinstanzliches Urteil E. 4.2), die Anzahl sowie die Höhe der Tagessätze (vorinstanzliches Urteil E. 4.3) und das Aussprechen der Sanktion als bedingte Strafe mit einer Probezeit von zwei Jahren (vorinstanzliches Urteil E. 4.4). Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen befindet sich im untersten Bereich des Strafrahmens der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Beschuldigte macht denn auch für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt der Pornografie keine Ausführungen zur Strafzumessung. Folglich kann auf die unbestritten gebliebenen sowie korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Somit ist der Beschuldigte hinsichtlich der Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. - 27 - 5. In der Berufung des Beschuldigten findet sich hinsichtlich der vorinstanzlich vorgenommenen Einziehungen und Herausgaben von Gegenständen und Beweismitteln keine Ausführungen. Es kann dazu deshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den Privatklägern Schadenersatz sowie Genugtuungen nebst Zins zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen mit der Begründung, im Falle eines Freispruchs fehle es an einer Grundlage für die Gutheissung von Zivilansprüchen. 6.2. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz vollumfänglich gemäss Anträgen zugesprochenen Schadenersatzforderungen sowie die teilweise gutgeheissenen Genugtuungsforderungen zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs explizit keine substantiierten Einwendungen erhoben hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). 7. 7.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 10'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO; § 18 VKD). 7.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und - 28 - des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 93'360.80 entschädigt wurde, bestens vertraut. Obwohl der Aktenumfang beachtlich war und aufgrund des Mordvorwurfs eine hohe Freiheitsstrafe im Raum stand, stellten sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der geltend gemachte Aufwand betreffend die Berufungsanmeldung wird grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Bei den Positionen «Schreiben an Klient» vom 30. November 2021 sowie vom 14. Februar 2022 dürfte es sich – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz der Verteidigerin enthalten ist, ausgenommen sind die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Da die Aufwände nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand bezüglich den nicht bereits aus anderen Gründen gekürzten Positionen ermessensweise um 0.5 Stunden zu kürzen. Der Aufwand von 9.5 Stunden für die Berufungserklärung sowie vorgängige Fallbearbeitung und Aktenstudium vom 16., 26. und 30. November 2021 (Kürzung von ermessensweise 0.25 Stunden für das «Schreiben an Klient» vom 30. November 2021 bereits abgezogen [vgl. oben]) ist massiv überhöht und um 8.5 Stunden auf 1 Stunde zu kürzen. Es wurde an den bisherigen erstinstanzlichen Anträgen festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige Aufwand auch unter Berücksichtigung einer (nochmaligen) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil aus. Der geltend gemachte Aufwand von 66.85 Stunden für die 11-seitige Berufungsbegründung mit vorgängiger Fallbearbeitung, Aktenstudium und Indizienrecherche ist ebenfalls massiv überhöht und um 61.85 Stunden auf - 29 - angemessene 5 Stunden zu kürzen. Es wurde an der Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten, so dass grundsätzlich auf den Ausführungen vor Vorinstanz aufgebaut werden konnte. Einzig das Indiz der Suchabfrage beim «localsearch»-Anbieter in der Tatnacht (vgl. oben) wurde zusätzlich aufgenommen. Die Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger konnte nur ad hoc erfolgen, weshalb dieser Aufwand bereits mit der Entschädigung für die Verhandlung abgegolten ist (vgl. unten). Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insbesondere inklusive dem 17-seitigen Plädoyer von 31.9 Stunden ist um 27.9 Stunden auf 4 Stunden zu kürzen. Es erfolgten im Wesentlichen keine neuen Ausführungen, sondern es wurde ein prägnantes Schlussplädoyer mit einer Zusammenfassung bzw. einer Rekapitulation der Indizien gehalten, teilweise wörtlich mit dem Plädoyer vor Vorinstanz übereinstimmend mit zusätzlicher Bezugnahme auf das umfangreiche Urteil der Vorinstanz von 122 Seiten. Der geltend gemachte Aufwand für vier Besprechungen mit dem Beschuldigten im Zentralgefängnis in Lenzburg von insgesamt 11.15 Stunden (inkl. Weg) ist nicht mehr angemessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dazu vier Treffen notwendig waren. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Dem Obergericht erscheint ein Besuch zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung ausreichend, womit der Aufwand um 7.75 Stunden auf den Aufwand für die längste Besprechung (inkl. Weg) von 3.4 Stunden zu kürzen ist. Der geschätzte Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie der Nachbesprechung mit dem Klienten ist aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 4.75 Stunden zuzüglich Wegzeit von 0.5 Stunden und einer Nachbesprechung mit dem Beschuldigten von 0.5 Stunden um 2.25 Stunden auf 5.75 Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für die Durchsicht und Prüfung des Berufungsurteils sowie Erklärungen und Telefonat mit dem Beschuldigten von 2.5 Stunden erscheint hoch, zumal das Urteil bereits mündlich eröffnet und begründet wurde und ist um 1.5 Stunde auf angemessene 1 Stunden zu reduzieren. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berück- sichtigung angemessener Honorarnoten in vergleichbaren Fällen – das Obergericht verfügt bei zahlreichen Berufungen pro Jahr über einen grossen Erfahrungswert – ergibt dies gesamthaft einen um 110.75 Stunden - 30 - reduzierten Aufwand von 22.9 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 1'098.30 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 6'120.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total Fr. 490.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7.3. Der Beschuldigte hat zudem den Privatklägern die von ihnen beantragte und mit eingereichter Kostennote substantiierte Parteientschädigung von je rund Fr. 1'390.00 (Aufwand von insgesamt 22.75 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 93'360.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 8'450.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). - 31 - Die Parteikosten für den Beizug des freigewählten Verteidigers hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters der Privatkläger aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, den Privatklägern für das erstinstanzliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 5'319.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 32 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Mordes gemäss Art. 112 StGB; - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 112 StGB und Art. 197 Abs. 5 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Haft von insgesamt 938 Tagen (17. Oktober 2019 bis und 11. Mai 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: - Mobiltelefon Apple iPhone 6S (IMEI [...], mit SIM-Karte) - Mobiltelefon Apple iPhone 6, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Apple iPhone 5, mit Schutzhülle, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung SM-G928F Galaxy S6 Edge, IMEI [...], mit SIM-Karte Werden diese Gegenstände nicht innert 20 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 3.2. Den Privatklägern werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: - Mobiltelefon Apple iPhone Xs Max mit Schutzhülle, IMEI [...], mit SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung SM-J330F Galaxy mit Schutzhülle, IMEI [...] und IMEI [...], inkl. zwei SIM-Karten - Mobiltelefon Apple iPhone 6 mit Schutzhülle, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Nokia 2220 slide, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Apple iPhone 3 GS, IMEI [...], ohne SIM-Karte - Mobiltelefon Samsung GT-E1080i, IMEI [...], mit SIM-Karte - lose SIM-Karte M-Budget Mobile, Nr. [...] - 33 - - lose SIM-Karte M-Budget Mobile, Nr. [...] Werden diese Gegenstände nicht innert 20 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 3.3. Die beschlagnahmten Waschpläne für die Monate Januar bis März 2019 (ab Abreisskalender in der Waschküche des Beschuldigten) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 3.4. Das beschlagnahmte Fahrzeug Audi A4, Jahrgang 2003 wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Der Verwertungserlös ist, nach Abzug allfälliger Verwertungskosten, der Obergerichtskasse abzuliefern. 3.5. Die folgenden Fahrzeuge sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verwerten: - Audi A6, grau, Jahrgang 2004 - Seat Exeo ST, grau, Jahrgang 2011 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Der Verwertungserlös ist, nach Abzug allfälliger Verwertungskosten, der Obergerichtskasse abzuliefern. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in teilweiser Gutheissung der Zivilklagen verpflichtet, - der Privatklägerin A. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 278.60 sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.00, insgesamt Fr. 20'278.60, zu bezahlen; - dem Privatkläger B. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 47'017.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, insgesamt Fr. 77'017.00, zu bezahlen; - dem Privatkläger C. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 217.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, insgesamt Fr. 30'217.70, zu bezahlen; - 34 - - der Privatklägerin D. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 498'482.55 sowie eine Genugtuung von Fr. 55'000.00, insgesamt Fr. 553'482.55, zu bezahlen; alles je zuzüglich 5 % Zins ab 5. Mai 2019. 4.2. Der Beschuldigte ist den Privatklägern dem Grundsatz nach für sämtliche Forderungen, die auf den Mord zurückzuführen sind (allfälliger Versorgerschaden, Behandlungskosten usw.) zu 100 % schadenersatz- pflichtig. Im Übrigen werden die diesbezüglichen Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'120.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 490.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern eine Partei- entschädigung von je Fr. 1'390.00 zu entrichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 244'554.27 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 9'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 93'360.80 auszurichten. - 35 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 8'450.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 6.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 5'319.95 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 36 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger