8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'820.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten mit Fr. 13'768.65 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'498.60 auszurichten. Im Übrigen hat der Privatkläger A. seine Kosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)