Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten mit Fr. 4'575.90 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 32 - 7.3. Der Privatkläger A. hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 8. 8.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'504.05 (Anklagegebühr Fr. 2'500.00; exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der Übersetzung) werden dem Beschuldigten auferlegt.