5.3. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - Glasscherben zu Corona-Flasche 33cl (Kantonspolizei Zürich, FOR) 5.4. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 auszurichten.